Bauvorschrift

Bauvorschrift, engl. Certification Specification (CS) ist im deutschen Luftrecht eine Bezeichnung für die Anforderungen, die an ein Fluggerät durch die Zulassungsbehörden gestellt werden. Alternative Bezeichnungen sind Lufttüchtigkeitsforderung und Zulassungsforderung.

Abhängig vom Typ eines Fluggerät wurden bindende Spezifikationen erlassen, welche in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) der Bundesrepublik Deutschland definiert sind. Die Musterzulassung wird in Deutschland vom Luftfahrt-Bundesamt oder der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erteilt.

Gängige Typen von Luftfahrtgerät sind die Kategorien „Passagier-Transportflugzeug“, „Segelflugzeug“, „Luftfahrtgerät der allgemeinen Luftfahrt, des Kunstfluges und der Zubringer“ und andere. Auch für die Antriebe wie Propellerantriebe existieren eigene Bauvorschriften.

Die Landesbauordnungen enthalten vielfach Ermächtigungen an die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) zur Baugestaltung, beispielsweise über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes.[1]

Siehe auch

  • CS-22: Segelflugzeuge (bis 750/850 kg)
  • CS-23: Motorflugzeuge (je nach Klasse bis 5.670 kg bzw. 8.618 kg)
  • CS-23Light: Zukünftige EASA Certification Specification (CS) für Flugzeuge bis 1200 kg
  • CS-25: Großflugzeuge
  • CS-27: Hubschrauber bis 3.175 kg und bis zu neun Passagieren
  • CS-29: Hubschrauber ab 3.175 kg und ab neun Passagiere
  • CS-LSA: Zukünftige EASA Light Sport Aeroplanes (Motorflugzeuge bis 600 kg, 650 kg für Wasserflugzeuge)
  • CS-VLA: Very Light Aircraft (Motorflugzeuge bis 750 kg)
  • Liste von Rechtsvorschriften zum Luftverkehr
Wiktionary: Bauvorschrift – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät - 2. DV LuftGerPV) vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897)
  • Auszüge aus dem deutschen Luftrecht Auszug aus der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293)
  • Martin Hinsch: Der Prozess der EASA Musterzulassung 10. Mai 2012

Einzelnachweise

  1. vgl. Art. 81 BayBO